Veranstaltungen

Jahrestagung 2014

Unternehmensbewertung und Gesellschaftsrecht

Juridicum Universität Wien

Die vierte Jahrestagung der GVÖ fand im März 2014 in Wien statt. Sie widmete sich sowohl dem aktuellen Stand der Bewertungspraxis als auch den rechtlichen Implikationen in verschiedenen Zusammenhängen, insbesondere bei Umgründungen und gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelungen. Hier geht es zum Programm der Veranstaltung!

Jahrestagung 2013

Organhaftung - Zwischen Ermessensentscheidung und Haftungsfalle

Johannes Kepler Universität Linz

Die dritte Jahrestagung der GVÖ fand im März 2013 in Linz statt. Sie widmete sich der gesellschaftsrechtlichen Organhaftung, die vor allem bei Kapitalgesell-schaften als ständig aktuelles Thema in den Medien präsent ist und deren Tatbestände immer wieder neue Herausforderungen und Fragen aufwerfen …

Jahrestagung 2012

Die Verbandsverfassung zwischen Satzung, Syndikatsvertrag und zwingendem Gesellschaftsrecht

Juridicum Universität Wien

Die zweite Jahrestagung der GVÖ fand im April 2012 in Wien statt. Sie widmete sich den rechtsgeschäftlichen Grundlagen der Gesellschaft, insbesondere dem Verhältnis von Gesellschaftsvertrag, Nebenvereinbarungen und Beschlüssen sowie der Auslegung von Gesellschaftsverträgen. Der zweite Tagungsband enthält die Vorträge der Tagung sowie Berichte über die anschließenden Diskussionen. 

Jahrestagung 2011 

Die GmbH & Co KG ieS nach OGH 2 Ob 225/07p - eine Kapitalgesellschaft? 

Universität Innsbruck

Im März 2011 wurde in Innsbruck die erste Jahrestagung der GVÖ abgehalten. Ihr Thema war der Gläubigerschutz bei „verdeckten Kapitalgesellschaften“, insb bei der GmbH & Co KG ieS. Ausgangspunkt bildete eine aktuelle Entscheidung des OGH, wonach auf eine KG, deren einziger Komplementär eine GmbH ist, die §§ 82 f GmbHG über die Kapitalerhaltung analog anzuwenden sind (OGH 2 Ob 225/07p). Im Wesentlichen bedeutet dies, dass Zuwendungen der Gesellschaft an ihre Komplementäre und/oder Kommanditisten nur mehr im Rahmen der Gewinnverteilung zulässig sind (§ 82 Abs 1 GmbHG).